Allgemeine Teilnahmebedingungen der Stadt Events GmbH für die Seniorenmesse in Burgdorf
1. Veranstalter
Stadt Events GmbH
Bertha-von-Suttner-Platz 27, 30173 Hannover
2. Anmeldung
a) Die Anmeldung zu der Messe erfolgt mit dem zur Messe gehörenden Anmeldeformular.
b) Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die Bedingungen in allen Teilen an.
c) Durch die Unterzeichnung der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die gesetzlichen, arbeits-, gewerbe-, feuerwehrrechtlichen Vorschriften sowie die Hausordnung an.
3. Zulassung (Annahme der Anmeldung)
a) Der Vertrag kommt nach erfolgter schriftlicher Anmeldung durch schriftliche Rechnungsstellung des Veranstalters zustande (einfache Postzustellung genügt).
b) Über Zulassung und Platzeinteilung entscheidet der Veranstalter. Aus der Anmeldung erfolgt kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung. Der Vertragsabschluss kommt zustande, wenn die Rechnung des Veranstalters durch den Teilnehmer bezahlt ist.
c) Der Veranstalter kann die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Produkt- oder Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss kann nicht gefordert werden.
a) Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, so kann der Aussteller mit bis zu 1/3 der Standmiete für allgemeine Kostenentschädigung in Anspruch genommen werden. Zusätzliche kostenpflichtige Nebenkosten sind in voller Höhe fällig.
b) Der Veranstalter kann aus nachweislich zwingenden Gründen eine Veranstaltung absagen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung kann der Aussteller eine Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, wenn sich eine Terminüberschneidung für ihn mit einer anderen bereits fest gebuchten Veranstaltung ergibt. Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist keine Entlassung aus dem Vertrag möglich. Schadensersatzansprüche sind für beide Teile in jedem Falle ausgeschlossen.
a) Die Preise für Standmiete und Nebenkosten sind dem Anmeldeformular zu entnehmen.
b) Die enthaltenen Mietpreise verstehen sich für die gesamte Dauer der Ausstellung.
c) Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
d) Die Mietgegenstände (Stellwände und Tische) dürfen nicht benagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt werden.
e) Leihmöbel sind am Abend des Veranstaltungstages auszuräumen und zu übergeben. Für im Mietmobiliar liegengelassene Gegenstände des Ausstellers wird keine Haftung übernommen.
f) Der Mieter haftet für Schäden und Verluste von der Anlieferung bis zur Rückgabe, auch wenn er den Stand schon verlassen hat. Fehlendes oder beschädigtes Mietgut wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.
a) Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter im VAZ Burgdorf. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist unerheblich. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
b) Der Aussteller bekommt am Veranstaltungstag einen Standort zugeteilt.
c) Die Verlegung eines Standes erfolgt nur aus zwingenden Gründen. Der betroffene Aussteller kann aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten.
d) Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen in der Anordnung des Ausstellungsgeländes, der Ein- und Ausgänge vorzunehmen. Ansprüche durch den Aussteller bestehen nicht.
a) Die schriftliche Vertragsbestätigung (Zulassung oder Rechnung) nach erfolgter schriftlicher Anmeldung ist bindend (Vertragserfüllung). Der Aussteller kann nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten.
a) Als Standfläche sind nur die in der Anmeldung angegebenen Standflächen anmietbar.
b) Die im Anmeldeformular angegebenen Standflächenpreise verstehen sich als Preise ohne Stellwände und Tische.
c) Werbung außerhalb der Standfläche ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters gestattet.
d) Der Einsatz von eigenen Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Gegebenenfalls beauftragte Aufbaufirmen sind dem Veranstalter bekannt zu geben. Es dürfen nur Materialien mit dem Zertifikat B1 (schwer entflammbar) eingesetzt werden. Außerdem hat der Stand den Bauvorschriften des Landes Niedersachsen zu entsprechen. Muss ein Stand aus diesen Gründen geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete oder Schadenersatz nicht gegeben.
a) Die allgemeine Beleuchtung und Beheizung geht zu Lasten des Veranstalters.
b) Sämtliche Installationen auf der Veranstaltung dürfen nur vom Veranstalter bzw. der durch ihn zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Anschlüsse und Geräte, die den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht genügen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Für Schäden durch nicht durch den Veranstalter ausgeführte Installationen haftet der Aussteller.
c) Die geltenden Konditionen für technische Anschlüsse sind dem Bestellformular zu entnehmen. Die Nutzung von anderen Anschlüssen und Installationen als den standeigenen ist nicht gestattet. Eine Untervermietung standeigener Anschlüsse an andere Aussteller ist ebenfalls untersagt.
d) Für Schwankungen oder Unterbrechungen der Versorgung mit Strom oder Wasser haftet der Veranstalter nicht.
a) Vor Aufbau muss sich der Aussteller bei der Messeleitung anmelden.
b) Der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten möglich. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen.
c) Reist ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderungen aus der Vertragserfüllung an ihn bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, den durch die kurzfristige Umplanung bzw. notwendige Dekoration entstandenen Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.
d) Bestellte Mietmöbel sind auf ordnungsgemäßen Aufbau und Vollständigkeit zu prüfen, Mängel sind sofort anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen nach der Übergabe haftet der Besteller.
a) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung besetzt zu halten.
b) Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Teilnahmebedingungen oder den üblichen Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Veranstalter zur Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Falle ausgeschlossen.
c) Der Verkauf von Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
d) Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder Störung der Allgemeinheit mit sich bringen können (z. B. das Betreiben von Licht- und Tonanlagen, geplante Aktionen, Emissionen usw.), bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter. Aussteller, die emissions-verursachende Anlagen und Geräte betreiben, sind verpflichtet, geprüfte und zugelassene Abluft- und Absaugtechnik auf eigene Kosten zu installieren.
e) Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller. Der Aussteller muss Müll vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
a) Der Abbau der Ausstellungsstände hat am Messetag zu erfolgen
b) Die Messe-Ausstellungszeiten sind verbindlich einzuhalten.
c) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassenes Ausstellungsgut auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Weiter gehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
a) Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen erfolgt durch den Veranstalter. Für Beaufsichtigung und Bewachung des Standes auch während der Auf- und Abbauzeiten ist der Aussteller verantwortlich.
b) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für irgendwelche während der Veranstaltung, der Auf- und Abbauzeiten oder des An- und Abtransports aufgetretenen Schäden, Verluste usw.
c) Es wird jedem Teilnehmer dringend empfohlen, eine Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls eine Standbewachung und eine Versicherung seines Messegutes auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Bewachung kann auch in Gemeinschaft mit anderen Teilnehmern – auf jeden Fall aber nur mit Genehmigung des Veranstalters erfolgen.
d) Der Veranstalter haftet nur für Schäden durch eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
a) Der Veranstalter hat das Recht, im Ausstellungsgelände für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu fotografieren und zu filmen. Der Aussteller verzichtet in dem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht.
a) Mit Einsendung der Anmeldung entsteht für den Aussteller die Pflicht zum Eintrag in den Flyer / Broschüre der Veranstaltung.
a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Hannover.
Stand 11.09.2011